ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1997

Artikel 1 - ZWECK Artikel 7 - SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL Artikel 13 - UNRECHTMÄSSIGE NUTZUNG DER INTERDEPOSIT-MARKE
Artikel 2 - MITGLIEDSCHAFT Artikel 8 - STREITIGE VERFAHREN Artikel 14 - ERMITTLUNGEN
Artikel 3 - INTERDEPOSIT-MARKE Artikel 9 - PROZESS Artikel 15 - DATENBLATT
Artikel 4 - BEITRÄGE Artikel 10 - HINTERLEGUNG Artikel 16 - SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
Artikel 5 – VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT DER APP Artikel 11 - REGISTRIERUNG Artikel 17 - ÜBERTRAGUNG DER RECHTE
Artikel 6 - ZUGANGSRECHT ZUM QUELLENPROGRAMM Artikel 12 - VORSICHTSMASSNAHMEN  

Artikel 1 - ZWECK

Die Agentur für die Protektion von Programmen (APP), eine europäische Organisation der Urheber von Software und Designern von Informationstechnologien und Verein gemäß Artikel 60 und folgenden des Zivilgesetzbuchs, hat zum Zweck, physische und juristische Personen, Urheber von Informatikprogrammen, Videospielen, Software, von Studien und zugehörigen Dokumenten zu verteidigen.

Die APP befaßt sich damit, einvernehmliche und gerichtliche Schritte zu erleichtern, mit der Absicht, die durch betrügerische oder widerrechtliche Nachahmung bzw. Fälschung, Plagiat und unlauteren Wettbewerb vom Urheber erlittenen Schäden wiedergutzumachen.

Artikel 2 - MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft, mit der Möglichkeit Werke zu hinterlegen, setzt die Unterzeichnung der vom Verein unterbreiteten Beitrittserklärung und die Einhaltung der Statuten und der allgemeinen Bestimmungen voraus. Die Zulassung wird vom Büro der APP erteilt. Im Falle einer Ablehnung der Zulassung bedarf die Entscheidung des Büros keiner Begründung und kann von dem Antragsteller nicht angefochten werden.

Artikel 3 - INTERDEPOSIT-MARKE

Die Produkte, die Gegenstand einer Hinterlegung oder Registrierung im APP-Verzeichnis sind, können mit der Marke "Interdeposit" vertrieben werden. Die Benutzung der Marke ist solange erlaubt wie der Urheber Mitglied der APP bleibt.

Artikel 4 - BEITRÄGE

* Die Beitrittsgebühren betragen für das erste Jahr :

- 150 sFr zuzügl. MWSt. für physische Personen,
- 500 sFr zuzügl. MWSt. für juristische Personen,

* Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt :

- 300 sFr zuzügl. MWSt. für physische Personen,
- 1000 sFr zuzügl. MWSt. für juristische Personen,

* Anmeldegebühren :

- 600 sFr zuzügl. MWSt. pro Anmeldung
- 300 sFr zuzügl. MWSt. für Programmfortschreibungen

* Registriergebühren :

- 100 sFr zuzügl. MWSt. für physische Personen,
- 200 sFr zuzügl. MWSt. für juristische Personen,

Der obligatorische Mitgliederbeitrag berechtigt zu drei kostenlosen Registrierungen.

Artikel 5 – VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT DER APP

Der Verlust der Mitgliedschaft geschieht durch Austritt oder durch den vom Büro der APP ausgesprochenen Ausschluß bei Nichtzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags oder aus schwerwiegenden Gründen. In diesem Fall wird das Mitglied vorher aufgefordert eine Erklärung abzugeben.

Artikel 6 - ZUGANGSRECHT ZUM QUELLENPROGRAMM

Dem Anwender eines ablaufbereiten Programms, der die Nutzungsrechte vorschriftsgemäß erstanden hat, kann - entsprechend der Gesetzgebung oder im Falle einer Säumnis des Urhebers des Programms - Zugang zum Quellenprogramm gegeben werden. Dieser Zugriff ist nur erlaubt nach Untersuchung durch den Schiedsgerichtsausschuß und überträgt das Eigentumsrecht in keiner Weise. Zu seiner Anwendung muß sich die Benutzerlizenz zwangsläufig auf diesen Artikel berufen.

Artikel 7 - SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL

Im Fall von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über die Rechte an einem Produkt, auf die von mehreren Mitgliedern Anspruch erhoben wird, geben diese ihr Einverständnis, die Streitsache entsprechend den Schiedsgerichtsbestimmungen der APP dem Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten.

Artikel 8 - STREITIGE VERFAHREN

Im Fall von Rechtsstreitigkeiten in Sachen geistigen Eigentums kann die APP die Anmelder beraten.

Die APP hat die Möglichkeit, Rechtsanwälte beizuziehen, damit sie im Falle von Nachahmungen oder unerlaubter Verwendung die Beschlagnahmung ausführen.

Die APP trägt die Kosten der Ermittlungen und der Beschlagnahmung von Nachahmungen, wenn die Verletzung des Urheberrechts nach der Anmeldung erfolgt (Artikel 10).

Artikel 9 - PROZESS

Im Fall eines Prozesses können die Kosten und Honorare in manchen Sonderfällen, nach Begutachtung durch das Büro der APP, von der APP getragen werden.

Artikel 10 - HINTERLEGUNG

Der Urheber läßt die Quellenversion des/der Programme(s) auf Mikroplanfilm (in zweifacher Ausfertigung) produzieren; die Bildschirmdarstellungen bzw. die Dokumentation können auf die gleiche Weise reproduziert werden.

Der Urheber füllt den "Hinterlegungsantrag" (demande de dépôt) und die "Erklärung auf Ehrenwort" (déclaration sur l'honneur) aus.

Die Anmeldung erfolgt persönlich oder durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Patentberater) am Sitz der APP.

Ein Protokoll mit Zuteilung einer Hinterlegungsnummer sowie eine versiegelte "Logibox" mit einem Exemplar der Software wird dem Anmelder bzw. seinem Bevollmächtigten ausgehändigt, der das Verzeichnis der APP als Zeuge unterzeichnet. Das zweite Exemplar wird in einer "Logibox" von der APP verwahrt und ermöglicht die Anwendung des Artikels 6.

Artikel 11 - REGISTRIERUNG

Die noch in Entwicklung befindlichen Programme und die kompilierten Versionen können auf einem beliebigen Datenträger aufgezeichnet werden.

Der Urheber füllt die Dokumente " Registrierungsantrag " (demande d'enregistrement) unter Angabe des verwendeten Datenträgers und " Erklärung auf Ehrenwort " (déclaration sur l'honneur) aus und reicht sie persönlich bei der APP ein. Die Registrierung per Post ist möglich. In diesem Fall steckt der Urheber den Datenträger in einen Umschlag,der mit Wachs versiegelt wird und auf dem die we-sentlichen Eigenschaften des Programms angegeben sind. Dieser Umschlag wird dann in einen zweiten Umschlag gesteckt zusammen mit dem Registrierungsantrag, der Erklärung auf Ehrenwort und gegebenenfalls dem entsprechenden Scheck. Dieser Umschlag ist per Einschreiben an die APP zu senden. Bei Erhalt versieht die APP den Umschlag mit ihrer Marke, erstellt ein Zertifikat mit Zuteilung einer Registrierungsnummer; das Gesamte wird dann wieder dem Urheber ausgehändigt bzw. zugeschickt.

Artikel 12 - VORSICHTSMASSNAHMEN

Der Urheber muß alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um seine Eigentumsrechte zu wahren, insbesondere durch vertragliche Vorkehrungen gegenüber seinen Kunden, seinen Lieferanten und Mitarbeitern.

Artikel 13 - UNRECHTMÄSSIGE NUTZUNG DER INTERDEPOSIT-MARKE

Die Zuteilung der Hinterlegungsnummer und die Verwendung der Marke "Interdeposit" können in keinem Fall als ein Warenzeichen angesehen werden. Die APP gibt keinerlei Garantie, um die Konformität des Programms mit den vom Anmelder gegebenen Spezifikationen zu gewährleisten. Sie garantiert weder, daß das Programm seine Funktionen in den gewählten Anwendungskombinationen ausführt noch, daß es den Anforderungen des Benutzers entspricht.

Jede unrechtmäßige Nutzung der Marke "Interdeposit" kann, nach Zustellung einer Unterlassungsaufforderung, Gegenstand eines Ausschlusses gemäß den in Artikel 5 der Allgemeinen Bestimmungen festgelegten Bedingungen sein, unbeschadet aller anderen Rechtsmittelverfahren einschließlich vor Gericht.

Artikel 14 - ERMITTLUNGEN

Auf Anfrage jeder interessierten Person führt die APP Ermittlungen über die Anmeldungen und Registrierungen aus.

Gemäß den von dem Büro der Agentur festgelegten Modalitäten stellt die APP den Antragstellern die folgenden Informationen zur Verfügung :

- Datum der ersten Anmeldung,

- Datum der letzten Fortschreibung

- Name und Adresse des Eigentümers.

Artikel 15 - DATENBLATT

Auf Antrag des Mitglieds wird ein Datenblatt des Produktes erstellt mit den Ansprüchen, Neuerungen oder Besonderheiten der angemeldeten Software.

Gemäß den von dem Büro der APP festgelegten Modalitäten wird dieses Datenblatt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Artikel 16 - SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

Im Fall von Streitigkeiten bezüglich des Eigentumsrechts einer Software zwischen einem Angestellten und seinem Arbeitgeber kann ein Schlichtungsausschuß eingesetzt werden der eine Transaktion vorschlägt.

Der Ausschuß, der nicht einer Schiedsinstanz gleichgestellt werden kann, ist der strengsten Geheimhaltung unterworfen. Desgleichen unterlassen es die Beteiligten untersuchte Vorschläge oder Konzessionen zu erwähnen, wenn mangels einer Einigung die Auseinandersetzung vor das Großinstanzgericht gebracht wird.

Artikel 17 - ÜBERTRAGUNG DER RECHTE

Das Mitglied verpflichtet sich, die APP über jegliche, sowohl teilweise wie vollständige, Abtretung oder Veränderung von Urheberrechten an den im Verzeichnis der APP eingetragenen Werken zu benachrichtigen.